Allgemeine Geschäftsbedingungen EssKultur by Sascha Werhahn

§ 1 Geltungsbereich

     

      1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Sascha Werhahn (Auftragnehmer) und seinen Kunden (Auftraggeber).

      1. Die AGB vom Auftragnehmer gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer schriftlich (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer ihre Leistung an den Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.

      1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Auftragnehmers in Schrittform oder Textform (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) maßgebend.

    § 2 Vertragsschluss

       

        1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

        1. Der Auftrag eines Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Auftrags anzunehmen.

        1. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) oder durch Erbringung der Leistung an den Auftraggebern erklärt werden. In der Auftragsbestätigung der Auftragnehmer ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, die Auftragnehmer erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung den Auftraggebern zugeht.

        1. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein uneingeschränktes Einverständnis mit der Auftragsbestätigung. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.

        1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers durch Dritte erfüllen zu lassen, Eine Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.

        1. Nach Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer sind die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zwischen den Parteien möglich.

      § 3 Preise

      Es gelten ausschließlich die Preise unserer jeweiligen Preislisten mit Ausnahme von mit circa bezeichneten Positionen. Diese unterliegen starken Marktschwankungen und werden unter besonderem Hinweis angeboten. Zum Zeitpunkt der Bestellannahme beziehungsweise der Erstellung des Angebots werden deshalb die aktuellen Tagespreise genannt. Hierbei sind entweder etwaige Preisschwankungen bis zum Produktions- beziehungsweise Liefertermin zu berücksichtigen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer bei reiner Speisen-, Feinkostlieferung zuzüglich 7% MwSt., bei zusätzlicher Dienstleistung, Bereitstellung von Zubehör, Personal und Equipment etc. zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

      § 4 Zahlungsbedingungen

         

          1. Die Vergütung für die Leistungen vom Auftragnehmer richten sich nach den individuellen Vereinbarungen im Rahmen der Angebotserstellung und der Auftragserteilung.

          1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ab einem Gesamtpreis von 1000 Euro netto spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu zahlen. Der restliche Betrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ein Verzug tritt ab dem 15. Tage nach Rechnungszugang ein. Ab diesem Tage wird dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gewährt.

        § 5 Preisanpassung

           

            1. Steigen nach Vertragsschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) die Einkaufspreise für die bei der Veranstaltung benötigten Lebensmittel oder Getränke, die Preise für anzumietendes Equipment, die Löhne für benötigtes Personal oder externe Dienstleister im Vergleich zu den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preisen und beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als zwei Monate, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggebern die sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.

            1. Ein den Maßstäben des § 5.1 entsprechendes Preisanpassungsrecht steht der Auftragnehmer auch dann zu, wenn zwar zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als zwei Monate liegen, aber die vertragsgemäße Leistung aus Gründen, die ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten hat, tatsächlich erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist erfolgen kann.

          § 6 Ausführung der Leistungen

             

              1. Die Auftragnehmer kann die von ihr angebotene Ware, soweit diese saisonal bedingten Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt (z.B. Obst und Gemüse), durch gleichwertige Ware ohne Preisänderung ersetzen. Einer Ankündigung gegenüber den Auftraggebern bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.

              1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, zu einer Veranstaltung eigene Speisen oder Speisen Dritter mitzubringen. Getränke in geschlossenen Gebinden darf der Auftraggeber zu einer Veranstaltung nur dann mitbringen, wenn dies zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wurde.

              1. Gehört zum Leistungsumfang der Auftragnehmer ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, wie lange das Buffet aufgebaut bleibt bzw. wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel wird dies nach 3 bis 3,5 Stunden der Fall sein; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen gegebenenfalls auch früher.

              1. Sollte ein Teil der von dem Auftragnehmer angebotenen Speisen nicht verbraucht werden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mitnahme der übrig gebliebenen Speisen.

            § 7 Gewährleistung und Haftung

               

                1. Die Auftragnehmer hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten, nicht verzehrten Speisen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Speisen stehen den Auftraggebern nicht zu. Überlässt der Auftragnehmer den Auftraggebern auf dessen Wunsch Speisen nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt die Auftragnehmer für die Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen nach Schluss der Veranstaltung keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch die Auftraggeber oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird die Auftragnehmer den Auftraggebern bei Überlassung der Speisen hinweisen; übernimmt der Auftraggeber die Speisen nach entsprechendem Hinweis der Auftragnehmer, ist die Haftung der Auftragnehmer für alle aus dem Verzehr dieser Speisen resultierenden Schäden durch Individualvereinbarung – außer bei Vorsatz der Auftragnehmer – ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

                1. Das unter § 6.1 Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne von § 6.1 anzunehmen ist.

                1. Nicht verzehrte Speisen, die von dem Auftragnehmer als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten wurden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Auftraggebern nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf Wunsch. Diese unverbrauchten Reservespeisen bleiben stets im Eigentum der Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Reservespeisen.

                1. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen den Auftraggebern die gesetzlichen Rechte zu.

                1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers bzw. seiner Gäste haften wir für jedes Verschulden. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

                1. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

                1. Die Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerungen der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt verursacht wurden. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses der Auftragnehmer liegende Ereignis zu verstehen, welches die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Auftragnehmer ganz oder teilweise unmöglich macht, insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantäne, Embargos, etc.

              § 8 Rückgabe nicht verbrauchbarer Gegenstände

              Die von dem Auftragnehmer den Auftraggebern zur Verfügung gestellten nicht verbrauchbaren Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Sonnenschirme, Tische, etc.) sind unverzüglich nach Veranstaltungsende in ordnungsgemäßem Zustand an die Auftragnehmer zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht den Auftraggebern nicht zu.

              § 9 Stornobedingungen & Rücktritt

                 

                  1. Verträge über Leistungen vom Auftragnehmer sind stets über einzelne Veranstaltungen und demnach für eine bestimmte Zeit geschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der §§ 323, 324, § 326 Abs. (5) BGB oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. 

                  1. Die Rücktritts-/ Kündigungserklärung hat in Textform zu erfolgen. Der Erklärung ist eine Begründung beizufügen.

                  1. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt oder eine Kündigung nicht vor und besteht der Kunde nach Hinweis hierauf auf einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatz der durch die Weigerung der Leistungsannahme entstehenden Kosten, der vergeblichen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen. 

                  1. Ohne konkreten Schadensnachweis kann der Auftragnehmer in diesem Fall zur Abgeltung  der genannten Positionen eine Stornierungspauschale in folgender Höhe verlangen:

                 

                (a) 20 % der Gesamtkosten bei einer Stornierung bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn;

                 

                (b) 40 % der Gesamtkosten bei einer Stornierung zwischen 13 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn

                 

                (c) 60 % der Gesamtkosten bei Stornierung zwischen 4 Tagen und Veranstaltungsbeginn bzw. der Nichtabnahme der Leistungen am Veranstaltungstermin.

                Für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass seitens des Auftragnehmers ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist (Entlastungsbeweis). Dem Auftragnehmer bleibt jedoch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

                § 10 EU Online Streitbeilegung

                   

                    1. Gemäß der Europäischen Verordnung (EU Nr. 524/2013) über die Online Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten weisen wir auf die Plattform zur Online Streitbeilegung der Europäischen Kommission hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

                  § 11 Schlussbestimmung

                     

                      1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Hannover.

                      1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist Hannover, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat Punkt das gleiche gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

                      1. Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterstehen ausschließlich deutschem recht Punkt die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von Kaufverträgen finden keine Anwendung.

                    § 11 Sonstiges

                    Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollten der Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

                     

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